Die Stadt Halle hat die Antworten der Bezirksregierung Detmold und des Kreises Gütersloh auf die landesplanerischen Anfragen bezüglich des Windradprojektes der Stadtwerke Münster veröffentlicht.
- Tischvorlage der Stadt Halle
- Antwort des Kreises Gütersloh
- Antwort der Bezirksregierung Detmold
- Anlage zur Antwort der Bezirksregierung
Die Stadtwerke Münster interpretieren lt. Westfalen-Blatt „die Äußerungen positiv“. Man fragt sich wirklich, ob den Stadtwerken die gleichen Schreiben vorliegen wie der Stadt.
Wir, als Bürgerinitiative Barrelpäule/Hörster Feuchtwiesen, freuen uns sehr darüber, dass von den Behörden nahezu alle unsere naturschutzrelevanten Bedenken gegen die sechs geplanten Standorte der Windräder (zum Teil fast im gleichen Wortlaut) ebenfalls aufgeführt wurden.
Folgende Punkte stellen wir heraus (Auszüge):
- Die Teilflächen A, B, C und D überlagern teilweise oder vollständig Flächen, die als Bereich zum Schutz der Natur (BSN) festgelegt mit der Biotopverbundstufe 1 hinterlegt sind.
- Bei der Beurteilung, ob Windenergieanlagen mit den Schutzzwecken der Bereiche zum Schutz der Natur vereinbar sind, ist nicht nur die aktuelle Wertigkeit der Bereiche zu berücksichtigen. Neben dem Erhalt der Flächen ist auch deren Entwicklung im Sinne des regionalen Biotopverbundes ein Ziel.
- Die Teilflächen A und B überlagern teilweise Flächen, die als Waldbereiche festgelegt sind.
- Windenergiebereiche sollen möglichst nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die ökologischen Funktionen des betroffenen Bereichs, insbesondere die Funktion im landesweiten Biotopverbund, nicht erheblich beeinträchtigt wird.
- Da die Anfrage keine genaueren Standorte der geplanten Windenergieanlagen enthält ist eine abschließende und vollständige Bewertung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich.
- Die Teilflächen C werden nördlich teilweise von der Schutzzone II des Wasserschutzgebiets Halle überlagert. Laut Anlage A Nr. 28 der Verordnung ist die Errichtung von Windenergieanlagen in der Schutzzone II verboten.
- Die beabsichtigten Planungen sind bezogen auf die Schutzgüter Boden und Fläche und neu zu errichtender Windenergieanlagen lokal als erheblicher Eingriff einzustufen. Eine Überbauung und Flächenversiegelung führt dort annähert zu einem vollständigen Verlust von tlw. als schutzwürdig ausgewiesenen Böden mit sehr hoher Bodenfunktionserfüllung.
- Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Böden, welche die natürlichen Bodenfunktionen im besonderen Maße erfüllen, sind besonders zu schützen.
- Durch die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie werden teilweise als „schutzwürdige Böden mit hoher und sehr hoher Funktionserfüllung“ klassifizierte Flächen überplant (vergl. a. Anlage – Tabelle u. Hinweis 1). Darüber hinaus können die Böden der bisher nicht versiegelten Teilflächen im Plangebiet noch als weitgehend natürlich bzw. naturnah eingestuft werden.
- Innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen wird es durch neu errichtete Windenergieanlagen anlage-, und baubedingt zu erheblichen Einwirkungen auf die vorhandenen Böden führen (Überbauung mit den Fundamenten für die Windenergieanlagen, das Aufbringen einer Schotterdecke für Zufahrten, die Kranaufstellflächen und Maschinenbauplätze sowie Eingriffe im Verlauf der Kabeltrassen für die Anbindung an das Stromnetz). Dabei beträgt der übliche Flächenansatz für Fundamente, Kranstell- und Montageflächen ca. 3.500 bis 5.000 m2 je WEA.
- Insgesamt sind die bau- und anlagenbedingten Bodenveränderungen, mit Beeinträchtigungen auf die Standort-, Puffer- und Filterfunktion der Böden, lokal als dauerhafte und erhebliche Einwirkung bezogen auf das Schutzgut Boden einzustufen.
- Mit der geplanten FNP-Änderung kann von einem dauerhaften Verlust der natürlichen Funktionen des Bodens im Bereich der Fundamente ausgegangen werden. Davon ist für die Dauer des Betriebs zweifellos auszugehen.
- Aus Sicht des Kreises Gütersloh besteht Nachbesserungsbedarf an der Planung bzw. den Unterlagen zur vorgesehenen Ausweisung von sechs Sonderbauflächen Erneuerbare Energien/ Voranfrage zur Errichtung von sechs Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Stadt Halle (Westf.). Ohne eine Ergänzung der Aussagen können die Bedenken nicht ausgeräumt und die Anforderungen nicht erfüllt werden.
- Die Unterlagen sind nicht nur fachinhaltlich ungenügend, sondern auch in sich widersprüchlich, so liegt z. B. die WEA in der Teilfläche A nicht innerhalb der dort geplanten Sonderbaufläche. Weiterhin beruht die Planung nicht auf einer aktuellen Datengrundlage (geschützte Biotope). In der vorgelegten Form lehnt die Untere Naturschutzbehörde die Planung ab. Aufgrund unzureichender Unterlagen ist eine wertende Stellungnahme der UNB nicht möglich.
- Es wird auf Windenergieanlagen-empfindliche Brutvorkommen von Kiebitz, Brachvogel und Rohrweihe hingewiesen sowie auf das Entwicklungsziel des Verbundbiotopes mit herausragender Bedeutung.
- Alle Teilflächen liegen im Landschaftsschutzgebiet und in direkter Nähe zu FFH-Gebieten.
Unserer Meinung nach haben die Stadtwerke Münster hier keinen guten Job gemacht. Wir möchten nicht von einem Armutszeugnis sprechen, aber zumindest haben die Behörden den Stadtwerken vorsichtig ausgedrückt eine Menge Nacharbeiten beschert. Zu beachten sind insbesondere die Bemerkungen zu den einzelnen Standorten A – E.
(Zur Orientierung: A Barrelpäule, B Fleerweg (für zwei Windräder), C Suttheide, D Hörste West/Versmolder Straße, E Hörste Ost/Tatenhausen.)
Die Stadtwerke Münster bewerten die Antworten als positiv, wir dagegen fühlen uns absolut bestärkt in unserem Bestreben, die Standorte ganz oder zumindest teilweise zu verhindern. Über 1.100 Unterzeichner unserer Online-Petition (Stand 03.08.2024), davon etwa die Hälfte aus Halle, sehen das genau so. Vielen Dank für Eure Unterstützung!